Artikelquelle: www.kbv.de - Kassenärztliche Bundesvereinigung vom 20.02.2020
Ärzte können künftig auch für Patienten mit krankhaften Schädigungen am Fuss als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder als Folge eines Querschnittsyndroms eine Podologie verordnen. Bislang war dies nur beim diabetischen Fusssyndrom möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dafür heute die Heilmittel-Richtlinie entsprechend angepasst.
Mit einer podologischen Therapie sollen bei betroffenen Patienten unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße verhindert werden, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zwei neue Diagnosegruppen in den Heilmittelkatalog aufgenommen, für die eine Verordnung voraussichtlich ab Juli möglich ist: Die sensible oder sensomotorische Neuropathie sowie das neuropathische Schädigungsbild als Folge eines Querschnittsyndroms.
Diese Erkrankungen können aufgrund der Gefühls- und Durchblutungsstörungen krankhafte Schädigungen der Zehennägel und der Haut an den Füßen hervorrufen – vergleichbar mit dem diabetischen Fusssyndrom.
Vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie ist unverändert eine Eingangsdiagnostik notwendig.
Darüber hinaus wurden für alle Indikationen die Regelungen zur ärztlichen Diagnostik in Paragraf 29 der Heilmittel-Richtlinie überarbeitet. Der G-BA hat etwa konkretisiert, dass künftig vor der ersten Verordnung immer ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden müssen. In Abhängigkeit der Schädigung können auch ein angiologischer oder muskuloskeletaler Befund erforderlich sein.
Der verordnende Arzt kann alternativ auch entsprechende Fremdbefunde heranziehen.
Sofern durch den verordnenden Arzt bei einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie keine gesicherte Diagnose gestellt werden kann, ist zeitnah eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung herbeizuführen.
Zudem ist bei beiden neuen Diagnosegruppen zusätzlich der Nachweis einer autonomen Schädigung, wie Hauttrockenheit oder Veränderung des Haarwachstums, erforderlich.
Die Heilmittel-Richtlinie definiert zudem, welche Maßnahmen zu einer Podologie gehören. Nach wie vor gilt, dass Podologie nur zur Behandlung von Schädigungen am Fuss zulässig ist, die keinen Hautdefekt aufweisen (entsprechend Wagner-Stadium 0).
In Abgrenzung dazu ist die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 2 und 3 eine ärztliche Leistung (siehe Infokästen unten).
Damit wurde auch klargestellt, dass Podologie für eingewachsene Zehennägeln im Stadium 1 möglich ist. Gemäß G-BA handelt es sich dabei um eine beginnende Entzündung, der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen und die Haut schmerzt. Es wurde festgestellt, dass Podologie gerade im Stadium 1 sinnvoll sein kann, um ein weiteres Fortschreiten des Entzündungsprozesses zu vermeiden.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA zu prüfen. Nach der Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger sollen die Änderungen zum 1. Juli 2020 in Kraft treten.
Es werden folgende zwei Diagnosegruppen mit entsprechenden Beispieldiagnosen in den Heilmittelkatalog (Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie) aufgenommen:
0 = prä- oder postulzerativer Fuss
1 = oberflächliche Wunde
2 = Wunde bis zur Ebene von Sehnen oder Kapsel
3 = Wunde bis zur Ebene von Knochen und Gelenken
4 = Nekrose von Fussteilen
5 = Nekrose des gesamten Fusses
In der Fachliteratur wird der eingewachsene Zehennagel in drei Stadien unterteilt:
Quelle: Tragende Gründe zum Beschluss des G-BA